Artikel 8 VO (EU) 2023/2411
Antragsteller
(1) Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe (im Folgenden „Antrag” ) wird von einer Erzeugergemeinschaft gestellt.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird ein Einzelerzeuger als Antragsteller angesehen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will, und
- b)
- das betreffende geografische Gebiet ist durch einen bestimmten Teil eines Gebiets ohne Bezug auf Grundstücksgrenzen gekennzeichnet und weist Eigenschaften auf, die sich deutlich von denen benachbarter geografischer Gebiete unterscheiden, oder die Eigenschaften des Erzeugnisses unterscheiden sich von den Eigenschaften der Erzeugnisse aus benachbarten geografischen Gebieten.
(3) Die lokalen oder regionalen Einrichtungen des Mitgliedstaats, aus dem die Erzeugergemeinschaft oder der Einzelerzeuger stammt, dürfen bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren Unterstützung leisten.
(4) Eine von einem Mitgliedstaat benannte lokale oder regionale Behörde, bei der es sich nicht um eine der in Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 genannten Behörden handelt, oder eine von einem Mitgliedstaat benannte private Einrichtung kann als Antragsteller im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels angesehen werden. In dem Antrag sind die Gründe für diese Benennung anzugeben.
(5) Stammt ein Erzeugnis aus einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet, so können mehrere Antragsteller aus verschiedenen Mitgliedstaaten, aus Mitgliedstaaten und Drittländern oder aus Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe in Bezug auf dieses Erzeugnis stellen.
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