Artikel 70 VO (EU) 2023/2411

Bestehende Namen und übergangsweiser Schutz

(1) Bis zum 2. Dezember 2026 endet der nationale spezifische Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und gelten anhängige Anträge als nicht eingereicht, außer es wird ein Antrag gemäß Absatz 2 gestellt.

(2) Bis zum 2. Dezember 2026 unterrichten interessierte Mitgliedstaaten die Kommission und das Amt darüber, welche ihrer gesetzlich geschützten oder – falls in einem Mitgliedstaat kein Schutzsystem besteht – durch Benutzung üblich gewordenen Namen sie gemäß dieser Verordnung eintragen oder schützen lassen wollen.

(3) Auf der Grundlage eines gemäß Absatz 2 gestellten Antrags kann der nationale Schutz von dem betreffenden Mitgliedstaat so lange zeitlich verlängert werden, bis das Eintragungsverfahren gemäß Absatz 4 abgeschlossen wurde und die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Wird der Schutz der Union gewährt, so gilt der Tag, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und das Amt gemäß Absatz 2 unterrichtet haben, als erster Tag des Schutzes gemäß dieser Verordnung.

(4) Namen, über die die Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels unterrichtet wurde und die mit den Artikeln 3, 6, 9 und 10 im Einklang stehen, werden vom Amt oder, in den Fällen gemäß Artikel 30, von der Kommission gemäß dem in den Artikeln 22 bis 30 festgelegten Verfahren eingetragen. Die Artikel 25, 26 und 27 gelten nicht. Gattungsbezeichnungen werden jedoch nicht eingetragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.