Artikel 71 VO (EU) 2023/2411

Berichtspflichten der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 2. Dezember 2029 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über Folgendes vor:

a)
die Strategie hinsichtlich und die Ergebnisse aller Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem durch diese Verordnung eingerichteten System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gemäß Titel IV zu überprüfen;
b)
die Überprüfung der Einhaltung durch Eigenerklärung gemäß Artikel 51;
c)
die Überprüfung der Einhaltung durch eine zuständige Behörde, eine Produktzertifizierungsstelle oder eine natürliche Person gemäß Artikel 52;
d)
die Überwachung der Verwendung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf dem Markt gemäß Artikel 54;
e)
die kontinuierliche Einhaltung gemäß Artikel 45 Absatz 2; und
f)
rechtswidrige Inhalte auf Online-Schnittstellen gemäß Artikel 60.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. November 2024 die gemäß Artikel 19 für eine Abweichung vom Standardeintragungsverfahren erforderlichen Informationen. Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen erlässt die Kommission einen Beschluss über den Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, vom Standardeintragungsverfahren abzuweichen und daher die gemäß Artikel 12 Absatz 1 erforderliche Benennung einer nationalen Behörde für die Bearbeitung der Anträge, der Anträge auf Änderung der Produktspezifikation und der Anträge auf Löschung nicht vorzunehmen.

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