Artikel 72 VO (EU) 2023/2411

Überprüfung

(1) Bis zum 2. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre verfasst die Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und fügt diesem gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre Überarbeitung bei. In diesem Bericht wird insbesondere bewertet, in welchem Umfang der Wert der mit einer geografischen Angabe bezeichneten handwerklichen und industriellen Erzeugnisse in dem abgegrenzten geografischen Gebiet oder in einem anderen Gebiet geschaffen wird.

(2) Bis zum 2. Juni 2026 führt die Kommission eine Bewertung der Durchführbarkeit eines Informations- und Warnsystems gegen die missbräuchliche Verwendung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse innerhalb des Domänennamensystems durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit ihren wichtigsten Ergebnissen vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

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