Artikel 73 VO (EU) 2023/2411

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2025. Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 67, 68 und 69 und Artikel 71 Absatz 2 gelten jedoch ab dem 16. November 2023.

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