Artikel 1 VO (EU) 2023/2418
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 27. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ein kurzfristiges Instrument zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (im Folgenden „Instrument” ) eingerichtet.
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