Artikel 15 VO (EU) 2023/2418
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Unbeschadet der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union oder der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Schutz von Verschlusssachen und von vertraulichen Informationen machen die Empfänger von Unionsmitteln deren Herkunft insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, zu den auf der Grundlage des Instruments ergriffenen Maßnahmen und zu den erzielten Ergebnissen durch.
(3) Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 bestimmten Ziele betreffen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.