Artikel 16 VO (EU) 2023/2418
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Die Europäische Verteidigungsagentur wird eingeladen, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachterin in den Ausschuss einzubringen. Der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls zur Beteiligung an dem Ausschuss eingeladen.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
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