Artikel 6 VO (EU) 2023/2418

Durchführung und Formen der Finanzierung durch die Union

(1) Das Instrument wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2) Die Finanzierung durch die Union wird so verwendet, dass dadurch Anreize für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden, damit die in Artikel 3 bestimmten Ziele erreicht werden. Der Finanzbeitrag wird unter Berücksichtigung des kooperativen Charakters der gemeinsamen Beschaffung und der Notwendigkeit, die für die Herbeiführung der Zusammenarbeit erforderlichen Anreize zu schaffen, festgelegt.

(3) Abweichend von Artikel 193 der Haushaltsordnung können sich Finanzbeiträge, soweit dies für die Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist, auf Maßnahmen mit Beginn vor dem Tag des Finanzhilfeantrags für die betreffende Maßnahme erstrecken, sofern diese Maßnahmen nicht vor dem 24. Februar 2022 begonnen haben und nicht vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung beendet werden. Rückwirkend förderfähige Maßnahmen müssen alle Förderfähigkeitskriterien der Artikel 7 und 8 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(4) In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

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