Artikel 7 VO (EU) 2023/2418
Nutzung nicht mit Kosten verknüpfter Finanzierungen
(1) Finanzhilfen werden in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 180 Absatz 3 der Haushaltsordnung gewährt.
(2) Die Höhe des Unionsbeitrags für jede Maßnahme kann auf der Grundlage beispielsweise folgender Faktoren festgelegt werden:
- a)
- Komplexität der gemeinsamen Beschaffung, für die ein Anteil des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags und die bei vergleichbaren Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen als erster Näherungswert dienen können,
- b)
- die Merkmale der Zusammenarbeit, die voraussichtlich in Bezug auf Interoperabilität zu besseren Ergebnissen führen und im Hinblick auf langfristige Investitionen durch die Industrie eine stärkere Signalwirkung entfalten, oder
- c)
- die Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder oder die Einbeziehung weiterer Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder in bestehende Kooperationsbeziehungen.
(3) Der Finanzbeitrag der Union zu den einzelnen Maßnahmen beträgt jeweils höchstens 15 % des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrags und ist auf 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags je Konsortium von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern begrenzt.
(4) Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels darf sich der Finanzbeitrag der Union zu einzelnen Maßnahmen auf bis zu 20 % des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrags belaufen und ist auf 20 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags begrenzt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- Bei den Empfängern der im Rahmen der Beschaffungsmaßnahme bereitgestellten zusätzlichen Mengen von Verteidigungsgütern gemäß Artikel 9 Absatz 3 handelt es sich um die Ukraine oder Moldau.
- b)
- Mindestens 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags werden an KMU und/oder Midcap-Unternehmen als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer vergeben.
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