Artikel 4 VO (EU) 2023/2429

Spezielle Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse sowie für Bananen

(1) Die folgenden Erzeugnisse oder Sektoren müssen den speziellen Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B entsprechen:

a)
Äpfel,
b)
Zitrusfrüchte,
c)
Kiwis,
d)
Salate, krause Endivie und Eskariol,
e)
Pfirsiche und Nektarinen,
f)
Birnen,
g)
Erdbeeren,
h)
Gemüsepaprika,
i)
Tafeltrauben,
j)
Tomaten/Paradeiser,
k)
Bananen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe k gilt Folgendes:

a)
Die spezielle Vermarktungsnorm für den Bananensektor ist in Anhang I Teil B Teil 11 für Bananen der in der Anlage des Anhangs aufgeführten Sorten mit Ausnahme von für die Verarbeitung bestimmten Bananen festgelegt. Diese Vermarktungsnorm gilt für Bananen mit Ursprung in Drittländern auf der Stufe der Abfertigung zum freien Verkehr, für Bananen mit Ursprung in der Union auf der Stufe der ersten Entladung in der Union bzw. für Bananen, die in der Anbauregion im Frischzustand an den Verbraucher geliefert werden, ab Packstation;
b)
die unter Buchstabe a genannte spezielle Vermarktungsnorm steht der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen auf nachgeordneten Vermarktungsstufen nicht entgegen, soweit diese

i)
den freien Verkehr von Bananen mit Ursprung in Drittländern oder anderen Regionen der Union, die der in Unterabsatz 1 genannten Vermarktungsnorm entsprechen, nicht beeinträchtigen und
ii)
nicht mit der Vermarktungsnorm gemäß Unterabsatz 1 unvereinbar sind.

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