Artikel 5 VO (EU) 2023/2429
Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung der Vermarktungsnormen
(1) Abweichend von Artikel 76 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
- a)
- müssen die folgenden Erzeugnisse nicht den Vermarktungsnormen entsprechen:
- i)
- Erzeugnisse, die deutlich die Angabe „zur Verarbeitung bestimmt” oder „zur Tierfütterung bestimmt” oder eine synonyme Angabe tragen und
- —
-
zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder
- —
-
im Einzelhandel für den persönlichen Bedarf der Verbraucher angeboten werden und zur Verarbeitung durch den Verbraucher bestimmt sind oder
- —
-
für die Zubereitung von Erzeugnissen gemäß Buchstabe b Ziffer xvii dieses Absatzes bestimmt sind oder
- —
-
zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind;
- ii)
- Erzeugnisse, die vom Erzeuger in seinem Betrieb direkt an die Verbraucher für deren persönlichen Bedarf oder innerhalb eines von der zuständigen Behörde festgelegten Erzeugungsgebiets verkauft werden, und zwar
- —
-
auf einem lokalen Markt an einem nur den Erzeugern vorbehaltenen Ort oder
- —
-
per Direktlieferung;
- iii)
- Erzeugnisse, die als essbare Sprossen vermarktet werden, die aus gekeimten Samen von Pflanzen bestehen und als Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingestuft sind;
- iv)
- Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets, die vom Einzelhandel dieses Gebiets im Falle eines etablierten traditionellen örtlichen Verbrauchs oder in hinreichend begründeten Ausnahmefällen unter den in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Bedingungen verkauft werden;
- b)
- müssen die folgenden Erzeugnisse der Vermarktungsnorm nur in Bezug auf die Angabe des Ursprungslands gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen:
- i)
- nicht gezüchtete Pilze des KN-Codes ex070951 bis ex070956 und 070959,
- ii)
- Kapern des KN-Codes 07099940,
- iii)
- bittere Mandeln des KN-Codes 08021110,
- iv)
- Mandeln ohne Schale des KN-Codes 080212,
- v)
- Haselnüsse ohne Schale des KN-Codes 080222,
- vi)
- Walnüsse ohne Schale des KN-Codes 080232,
- vii)
- Pistazien ohne Schale des KN-Codes 080252,
- viii)
- Macadamia-Nüsse ohne Schale des KN-Codes 080262,
- ix)
- Pinienkerne des KN-Codes 080292,
- x)
- Pekan-(Hickory-)Nüsse des KN-Codes 08029910,
- xi)
- andere Schalenfrüchte des KN-Codes 08029990,
- xii)
- getrocknete Mehlbananen des KN-Codes 08031090,
- xiii)
- getrocknete Zitrusfrüchte des KN-Codes ex0805,
- xiv)
- Mischungen von tropischen Nüssen des KN-Codes 08135031,
- xv)
- Mischungen von anderen Schalenfrüchten des KN-Codes 08135039,
- xvi)
- Safran des KN-Codes 091020,
- xvii)
- Erzeugnisse, die als Obst und Gemüse eingestuft und in Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, die einer Zubereitung unterzogen wurden, die über das in der geltenden spezifischen UNECE-Norm angegebene Zuschneiden hinausgeht, oder die im Sinne der allgemeinen Vermarktungsnorm nicht unversehrt sind und zum unmittelbaren Verzehr in frischem oder gekochtem Zustand zubereitet wurden,
- c)
- müssen für Spenden vorgesehene Erzeugnisse, die nicht im Rahmen von Vereinbarungen und Beschlüssen gemäß Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kostenlos verteilt werden oder die im Rahmen operationeller Programme gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) unterstützt werden und die unter die vorliegende Verordnung fallen, der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnungsvorschriften, sofern sie deutlich mit dem Hinweis „Lebensmittelspende” oder einer gleichwertigen Kennzeichnung versehen sind.
(2) Abweichend von Artikel 76 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die folgenden Erzeugnisse den Vermarktungsnormen innerhalb eines vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Erzeugungsgebiets nicht entsprechen, auch wenn es sich bei dem von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Erzeugungsgebiet um ein länderübergreifendes Erzeugungsgebiet handelt:
- a)
- Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs-, Verpackungs- oder Lagerungsstellen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Zentren verbracht werden,
- b)
- Erzeugnisse, die von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden,
- c)
- Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der EU haben und aufgrund von Umständen „höherer Gewalt” (2) nicht den in dieser Verordnung festgelegten Vermarktungsnormen entsprechen, sodass die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet unter den von ihnen festgelegten Bedingungen vermarktet werden dürfen.
(3) Um die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe c sowie Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen anzuwenden, müssen Händler bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats glaubhaft nachweisen, dass die betreffenden Erzeugnisse die in den genannten Absätzen festgelegten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, erfüllen.
(4) Händler dürfen die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv nur anwenden, wenn die Mitgliedstaaten zuvor Vorschriften zur Befreiung solcher Erzeugnisse erlassen haben. Diese Vorschriften dürfen nicht geeignet sein, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts zu verhindern oder zu verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung eines der Ziele des Artikels 39 AEUV zu gefährden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die hierzu erlassenen Vorschriften umgehend mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung solcher Vorschriften.
(5) Die Mitteilungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission(3).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
Mitteilung der Kommission C(88) 1696 über den Begriff „höhere Gewalt” im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 259 vom 6.10.1988, S. 10).
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).
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