Artikel 6 VO (EU) 2023/2429
Angaben entlang der Lieferkette
(1) Die in Anhang I festgelegten Kennzeichnungsangaben müssen auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar entweder unverwischbar aufgedruckt oder auf einem Etikett angebracht sein, das Bestandteil des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist, und dürfen nicht irreführend sein.
(2) Bei in loser Schüttung beförderten Erzeugnissen, die direkt auf das Transportmittel verladen werden, müssen die Angaben gemäß Absatz 1 auf einem Warenbegleitpapier oder auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Schild vermerkt sein.
(3) Im Falle von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) müssen die Angaben, einschließlich der Angabe des einzigen Ursprungslands des Erzeugnisses, das zum Verkauf angeboten wird, vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.
(4) Die Rechnungen und Begleitpapiere, ausgenommen Quittungen für den Verbraucher, müssen Name und Ursprungsland der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Klasse, die Sorte oder den Handelstyp (nach den jeweiligen Anforderungen der speziellen Vermarktungsnorm) bzw. die Angabe enthalten, dass das Erzeugnis zur Verarbeitung bestimmt ist.
(5) Die Möglichkeit, den regionalen oder lokalen Ursprung gemäß Anhang I Teil B anzugeben, lässt den Schutz bestimmter geografischer Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) unberührt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
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