Artikel 7 VO (EU) 2023/2429

Angaben auf der Einzelhandelsstufe

(1) Im Einzelhandel müssen die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Angaben leserlich und deutlich sichtbar sein. Die Erzeugnisse können zum Verkauf angeboten werden, sofern der Einzelhändler die Angaben betreffend das Ursprungsland und gegebenenfalls die Klasse und die Sorte oder den Handelstyp deutlich sichtbar, zusammenhängend und leserlich in einer Weise anzeigt, die den Verbraucher nicht irreführt.

Zusätzliche Begriffe, die auf eine höhere/herausragende Qualität hindeuten, dürfen nicht angezeigt werden. Insbesondere darf das Etikett außer den in den Anforderungen für die Vermarktung gemäß Anhang I genannten Angaben keine Qualitätsbeschreibung enthalten.

Ist das Land des Verpackers und/oder des Absenders angegeben oder weist die angegebene Sorte auf einen Ort hin, so muss die Schrift der Angabe des Ursprungslands größer und sichtbarer sein als die, die für das Land des Verpackers und/oder Absenders und gegebenenfalls die Sorte verwendet wird.

(2) Bei Erzeugnissen, die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vorverpackt sind, muss zusätzlich zu allen in den Vermarktungsnormen vorgeschriebenen Angaben gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung das Nettogewicht angegeben werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

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