Artikel 11 VO (EU) 2023/2459

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Fischereien auf pelagische Arten und Grundfischarten

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)
In der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Division 3a und ICES-Untergebiet 4) Spiegel- und Kiemennetze (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) einsetzen:

eine Menge Seezunge (Solea solea) unterhalb und oberhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt;

b)
in der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgestattet sind:

eine Menge Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt;

c)
in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN) mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm ausgestattet sind:

eine kombinierte Menge Seezunge (Solea solea), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus), Kabeljau (Gadus morhua), Seelachs (Pollachius virens) und Seehecht (Merluccius merluccius) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge, Schellfisch, Wittling, Eismeergarnele (Pandalus borealis), Kabeljau, Seelachs und Seehecht nicht übersteigt;

d)
in der Fischerei auf Eismeergarnele (Pandalus borealis) durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT) mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm ausgestattet sind und deren Fischauslass nicht blockiert sein darf:

eine kombinierte Menge Seezunge (Solea solea), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus), Kabeljau (Gadus morhua), Scholle (Pleuronectes platessa), Seelachs (Pollachius virens), Hering (Clupea harengus), Stintdorsch (Trisopterus esmarkii), Goldlachs (Argentina silus) und Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung (sofern vorhanden), die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Scholle, Seelachs, Hering, Eismeergarnele (Pandalus borealis), Seehecht (Merluccius merluccius), Stintdorsch, Goldlachs und Blauem Wittling nicht übersteigt;

e)
in der Fischerei durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 140 mm (Quadratmaschen), mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 270 mm (Rautenmaschen) oder mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 300 mm (Quadratmaschen) ausgestattet sind, oder Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:

eine Menge Wittling (Merlangius merlangus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Seezunge (Solea solea), Scholle (Pleuronectes platessa) und Seehecht (Merluccius merluccius);

f)
in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm einsetzen, die mit einem SepNep ausgestattet sind:

eine Menge Scholle (Pleuronectes platessa) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Scholle (Pleuronectes platessa), Seelachs (Pollachius virens), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus), Kabeljau (Gadus morhua), Eismeergarnele (Pandalus borealis) und Seezunge (Solea solea) nicht übersteigt;

g)
in der Fischerei auf Nordseegarnele in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4b und 4c mit Baumkurren, die eine Maschenöffnung von mindestens 22 mm aufweisen und mit einem Selektionsgitter, Siebnetz oder einer anderen Vorrichtung ausgestattet sind, das/die von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 genehmigt wurde:

eine Menge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die 5 % der jährlichen Gesamtfangmengen aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in diesen Fischereien nicht übersteigt;

h)
in der Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die beim Fang von Leng in den Unionsgewässern im ICES-Untergebiet 4 Grundschleppnetze (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:

eine Menge Leng (Molva molva) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Fischerei nicht übersteigt;

i)
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Grundschleppnetze (OTB, OTT) oder Waden (SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen:

eine Menge Wittling (Merlangius merlangus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Wittling nicht übersteigt;

j)
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen:

eine Menge Wittling (Merlangius merlangus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Scholle (Pleuronectes platessa) und Seezunge (Solea solea) nicht übersteigt;

k)
in der Fischerei auf pelagische Arten durch Trawler mit einer Länge über alles von bis zu 25 m, die in den ICES-Divisionen 4b und 4c südlich von 54° Nord pelagische Schleppnetze (OTM/PTM) einsetzen und Makrele, Stöcker und Hering befischen:

eine kombinierte Menge Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.) und Wittling (Merlangius merlangus), die 1 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Makrele, Stöcker und Wittling nicht übersteigt;

l)
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Schleppnetzen (OTB, OTM, OTT, PTB, PTM, SDN, SPR, SSC, TB, TBN, TBS) mit Maschenöffnungen von mehr als 80 mm in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 und in der Fischerei auf Eismeergarnele unter den Bedingungen gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 und im Skagerrak (ICES-Division 3an) unter Verwendung einer Fischrückhaltevorrichtung gemäß dem genannten Anhang:

eine kombinierte Menge Sprotte (Sprattus sprattus), Sandaal (Ammodytes spp.), Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) und Blauer Wittling (Micromesistius poutassou), die 0,1 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Sprotte, Sandaal, Stintdorsch und Blauem Wittling nicht übersteigt;

m)
in der Grundfischerei auf Seehecht durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 4 Langleinen (LLS) einsetzen:

eine Menge Leng (Molva molva) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Grundfischerei nicht übersteigt;

n)
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2) in den ICES-Divisionen 4b und 4c:

eine Menge Stöcker (Trachurus spp.)‚ die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker in dieser Fischerei nicht übersteigt;

o)
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2) in den ICES-Divisionen 4b und 4c:

eine Menge Makrele (Scomber scombrus)‚ die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele in dieser Fischerei nicht übersteigt;

p)
in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf Blauen Wittling im ICES-Untergebiet 4 und der Verarbeitung dieser Art an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi:

eine Menge Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)‚ die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Blauem Wittling in dieser Fischerei nicht übersteigt;

q)
in der Fischerei auf Grundfischarten mit Schleppnetzen (OTB, OTM, OTT, PTB, PTM, SDN, SPR, SSC, TB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 mm in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 unter den Bedingungen gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241:

eine Menge Eismeergarnele (Pandalus borealis)‚ die 0,01 % der jährlichen Gesamtfangmenge in dieser Fischerei nicht übersteigt.

(2) Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen spätestens bis zum 1. Mai 2027 zusätzliche Informationen zu unverhältnismäßig hohen Kosten vor, um die Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe j zu begründen. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2027.

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