Artikel 7 VO (EU) 2023/2459
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Scholle (Pleuronectes platessa) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 gefangen wird, wenn
- a)
- Fanggeräte mit Steinschutzleine oder Benthos-Auslass-Fenster und Schiffe mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW eingesetzt werden oder
- b)
- die Scholle von Schiffen der Mitgliedstaaten gefangen wird, die den Fahrplan für die vollständig dokumentierte Fischerei umsetzen.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt auch für Plattfisch, der mit Baumkurren (BT2) von Schiffen mit einer Maschinenleistung von maximal 221 kW oder einer Länge über alles von weniger als 24 m gefangen wird, die für die Fischerei in der Zwölfmeilenzone ausgelegt sind, sofern die durchschnittliche Schleppdauer weniger als 90 Minuten beträgt.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.
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