Artikel 9 VO (EU) 2023/2459
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes), die mit Fanggeräten in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Division 3a und ICES-Untergebiet 4) gefangen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen bis zum 1. Mai 2027 eine Metaanalyse der Überlebenschancen vor, um die Auswirkungen der Ausnahme zu bewerten. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2027.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.
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