Artikel 11 VO (EU) 2023/2465

Kennzeichnung der Verpackungen

(1) Auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern der Klasse A ist deutlich sichtbar und leicht lesbar Folgendes anzugeben:

a)
die Codes der Packstellen, in denen die Eier verpackt und gegebenenfalls umgepackt wurden;
b)
die Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Güteklasse A” oder durch den Buchstaben „A” allein oder in Verbindung mit der Angabe „frisch” oder „frische Eier” gekennzeichnet;
c)
die Gewichtsklasse gemäß Artikel 5;
d)
das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
e)
die Angabe „gewaschene Eier” bei gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gewaschenen Eiern;
f)
als besondere Aufbewahrungsanweisung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 eine Empfehlung an die Verbraucher, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 muss auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern der Klasse A deutlich sichtbar und leicht lesbar die Haltungsart angegeben sein.

Zur Angabe der Haltungsart dürfen nur folgende Bezeichnungen verwendet werden:

a)
für Erzeugnisse der herkömmlichen Landwirtschaft die Bezeichnungen in Anhang I dieser Verordnung;
b)
für Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Produktion die Bezeichnungen in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Die Bedeutung des Erzeugercodes wird auf oder in der Verpackung erläutert.

(3) Absatz 2 gilt unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die in Anhang II festgelegten Mindestanforderungen an die Produktionssysteme für die verschiedenen Arten der Legehennenhaltung hinausgehen und die nur für die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(4) Auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern der Klasse B ist deutlich sichtbar und leicht lesbar Folgendes anzugeben:

a)
der Code der Packstelle;
b)
die Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Klasse B” oder durch den Buchstaben „B” gekennzeichnet;
c)
das Verpackungsdatum.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Verpackungen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Eiern mit Etiketten versehen werden, die beim Öffnen der Verpackung zerreißen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

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