Artikel 10 VO (EU) 2023/2465

Kennzeichnung von Eiern, die direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Hygienevorschriften dürfen die Mitgliedstaaten Marktteilnehmer auf deren Antrag von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausnehmen, wenn die Eier von der Produktionsstätte direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden. Die Eier werden unter der alleinigen Verantwortung des Nahrungsmittelunternehmens geliefert, das sich verpflichtet, sie ausschließlich zur Verarbeitung zu verwenden.

(2) Werden Eier in den in Absatz 1 genannten Fällen von einer Produktionsstätte in einem Mitgliedstaat an die Nahrungsmittelindustrie in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem sich die Produktionsstätte befindet, die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats, bevor Lieferungen stattfinden, in angemessener Form über die Gewährung der Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht.

(3) Die Mitgliedstaaten können Eier, die aus einem Drittland eingeführt und direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden, von der Kennzeichnungspflicht ausnehmen, sofern die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats kontrollieren, dass die Eier zur Verarbeitung bestimmt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.