Artikel 9 VO (EU) 2023/2465

Kennzeichnung von Eiern der Klasse B

Die in Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Angabe ist ein Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser um den mindestens 5 mm hohen Buchstaben „B” oder ein gut erkennbarer farbiger Punkt von mindestens 5 mm Durchmesser.

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