Artikel 8 VO (EU) 2023/2465
Kennzeichnung von Eiern, die für grenzüberschreitende Lieferungen bestimmt sind
(1) Werden die Eier von einer Produktionsstätte zu einer Sammelstelle, einer Packstelle oder an einen Betrieb der Nahrungsmittel- oder Nichtnahrungsmittelindustrie in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so werden sie vor dem Verlassen der Produktionsstätte mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.
(2) Hat der Erzeuger mit einer Packstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Liefervertrag geschlossen, der die Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung vorschreibt, so kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte befindet, eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 gewähren. Diese Ausnahme darf nur auf Antrag der beiden Marktteilnehmer und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem sich die Packstelle befindet. In diesem Fall wird die Sendung von einer Kopie des Liefervertrags begleitet.
(3) Die Mindestlaufzeit der Lieferverträge gemäß Absatz 2 beträgt einen Monat.
(4) Die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 genannten Kontrolldienste der betreffenden Mitgliedstaaten und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten werden unterrichtet, bevor eine Ausnahme gemäß Absatz 2 gewährt wird.
(5) In einem anderen Mitgliedstaat vermarktete Eier der Klasse B werden gemäß Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gekennzeichnet und tragen gegebenenfalls eine Angabe gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, damit sie leicht von Eiern der Klasse A zu unterscheiden sind.
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