Artikel 7 VO (EU) 2023/2465
Auf der Transportverpackung anzubringende Angaben
(1) Unbeschadet Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird jede Transportverpackung mit Eiern vom Erzeuger an der Produktionsstätte wie folgt gekennzeichnet:
- a)
- Name und Anschrift des Erzeugers;
- b)
- Erzeugercode;
- c)
- Zahl und/oder Gewicht der Eier;
- d)
- Legedatum oder -periode;
- e)
- Versanddatum.
Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind auf der Transportverpackung anzubringen und in den Begleitpapieren zu vermerken. Eine Kopie dieser Papiere verbleibt bei dem Marktteilnehmer, dem die Eier geliefert werden. Das Original der Begleitpapiere wird in der Packstelle, in der die Eier sortiert werden, aufbewahrt.
Werden die bei einer Sammelstelle eingehenden Partien zur Lieferung auf mehr als einen Marktteilnehmer aufgeteilt, so können die Begleitpapiere durch geeignete Etiketten auf den Behältnissen ersetzt werden, sofern diese die Angaben gemäß Absatz 1 enthalten.
(3) Die auf der Transportverpackung angebrachten Angaben gemäß Absatz 1 dürfen nicht geändert werden und verbleiben auf dieser Verpackung, bis die Eier zum unverzüglichen Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken oder weiteren Verarbeiten herausgenommen werden.
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