Artikel 6 VO (EU) 2023/2465

Frist für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier sowie die Kennzeichnung der Verpackungen

(1) Eier der Klasse A werden innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.

(2) Gemäß Artikel 12 vermarktete Eier werden innerhalb von vier Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.

(3) Das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung wird zum Zeitpunkt der Verpackung gemäß Anhang X Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angebracht.

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