Artikel 13 VO (EU) 2023/2465
Fakultative vorbehaltene Angaben bezüglich der Fütterung
Wenn die Art der Legehennenfütterung angegeben wird, gelten folgende Mindestanforderungen:
- a)
- Auf Getreide als Futtermittelbestandteil darf nur hingewiesen werden, wenn es mindestens 60 % der verwendeten Futterzusammensetzung ausmacht, wovon höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnisse sein dürfen;
- b)
- wird auf eine bestimmte Getreideart hingewiesen, so muss diese — unbeschadet des Mindestgehalts von 60 % gemäß Buchstabe a — mindestens 30 % der verwendeten Futtermittelzusammensetzung ausmachen. Wird auf mehrere Getreidearten hingewiesen, so muss jede mindestens 5 % der Futtermittelzusammensetzung ausmachen.
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