Artikel 14 VO (EU) 2023/2465
Angaben bei Lose-Verkäufen
Bei Lose-Verkäufen ist auf für den Verbraucher deutlich sichtbare und leicht lesbare Weise Folgendes anzugeben:
- a)
- die Güteklasse;
- b)
- die Gewichtsklasse gemäß Artikel 5;
- c)
- die Haltungsart gemäß Artikel 11 Absatz 2;
- d)
- eine Erläuterung des Erzeugercodes,
- e)
- das Mindesthaltbarkeitsdatum.
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