Artikel 14 VO (EU) 2023/2465

Angaben bei Lose-Verkäufen

Bei Lose-Verkäufen ist auf für den Verbraucher deutlich sichtbare und leicht lesbare Weise Folgendes anzugeben:

a)
die Güteklasse;
b)
die Gewichtsklasse gemäß Artikel 5;
c)
die Haltungsart gemäß Artikel 11 Absatz 2;
d)
eine Erläuterung des Erzeugercodes,
e)
das Mindesthaltbarkeitsdatum.

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