Artikel 2 VO (EU) 2023/2465

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und in Anhang I Nummern 5.2, 5.3, 5.4 und 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)
„Verpackung” eine Umhüllung für Eier der Klasse A oder der Klasse B, ausgenommen Transportverpackung und Behältnisse für Industrieeier;
b)
„Lose-Verkäufe” das Feilbieten von Eiern im Einzelhandel in anderer Form als in Verpackungen;
c)
„Sammelstelle” einen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragenen Betrieb zur Sammlung von Eiern beim Erzeuger und zur Lieferung an eine Packstelle, an einen Markt, der ausschließlich an Großhändler, deren Betriebe als Packstellen zugelassen sind, verkauft, oder an die Nahrungsmittel- bzw. Nichtnahrungsmittelindustrie;
d)
„Nahrungsmittelindustrie” jeden Betrieb, der zum Verzehr bestimmte Eiprodukte herstellt, ausgenommen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung;
e)
„Nichtnahrungsmittelindustrie” jedes Unternehmen, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte, Eier enthaltende Erzeugnisse herstellt;
f)
„Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung” die Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
g)
„Eier” Eier in der Schale — ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier — von Hühnern der Art Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;
h)
„angeschlagene Eier” Eier mit Beschädigungen an Schale und Membranen, die das Innere des Eis freigeben;
i)
„bebrütete Eier” Eier ab Einlegung in den Brutapparat;
j)
„Industrieeier” nicht zum Verzehr bestimmte Eier;
k)
„Partie” Eier, in Verpackung oder lose, von derselben Produktionsstätte oder Packstelle, am selben Ort befindlich, mit demselben Lege-, Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdatum, erzeugt nach derselben Haltungsart sowie — bei sortierten Eiern — derselben Güte- und Gewichtsklasse angehörend;
l)
„Umpacken” die physische Übertragung von Eiern in eine andere Verpackung oder die neue Kennzeichnung einer Verpackung mit Eiern.
m)
„Vermarktung” das Bereithalten von Eiern für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Lagerns, Verpackens, Kennzeichnens, Lieferns oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht;
n)
„Marktteilnehmer” einen Erzeuger oder jede andere natürliche oder juristische Person, die an der Vermarktung von Eiern beteiligt ist;
o)
„Produktionsstätte” einen gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission(1) registrierten Legehennenbetrieb;
p)
„Packstelle” eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden;
q)
„Endverbraucher” den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet;
r)
„Erzeugercode” die Kennnummer der Produktionsstätte gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44).

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