Artikel 3 VO (EU) 2023/2465

Qualitätsmerkmale von Eiern

(1) Eier der Klasse A haben folgende Qualitätsmerkmale:

a)
Schale und Kutikula: sauber, unbeschädigt, normale Form;
b)
Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra” vermarktet werden, jedoch nicht über 4 mm;
c)
Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisslinie sichtbar; beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend;
d)
Eiklar: klar, durchsichtig;
e)
Keim: nicht sichtbar entwickelt;
f)
fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig;
g)
unbeabsichtigter Fremdgeruch: nicht zulässig.

(2) Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale gemäß Absatz 1 aufweisen, werden in Klasse B eingestuft. Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr aufweisen, werden in Klasse B herabgestuft. Eier, die nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen gekennzeichnet werden, sind Eier der Klasse B.

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