Artikel 3 VO (EU) 2023/2465
Qualitätsmerkmale von Eiern
(1) Eier der Klasse A haben folgende Qualitätsmerkmale:
- a)
- Schale und Kutikula: sauber, unbeschädigt, normale Form;
- b)
- Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra” vermarktet werden, jedoch nicht über 4 mm;
- c)
- Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisslinie sichtbar; beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend;
- d)
- Eiklar: klar, durchsichtig;
- e)
- Keim: nicht sichtbar entwickelt;
- f)
- fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig;
- g)
- unbeabsichtigter Fremdgeruch: nicht zulässig.
(2) Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale gemäß Absatz 1 aufweisen, werden in Klasse B eingestuft. Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr aufweisen, werden in Klasse B herabgestuft. Eier, die nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen gekennzeichnet werden, sind Eier der Klasse B.
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