Artikel 4 VO (EU) 2023/2465

Haltbarmachung und Handhabung von Eiern

(1) Eier der Klasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, ausgenommen in Fällen gemäß Absatz 3.

(2) Eier der Klasse A dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt werden. Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während höchstens 24-stündiger Beförderung oder in Verkaufsräumen des Einzelhandels oder in den daran angrenzenden Nebenräumen nicht länger als 72 Stunden bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Juni 2003 Packstellen das Waschen von Eiern gestattet haben, dürfen dies auch weiterhin tun, sofern diese Packstellen nach den einzelstaatlichen Leitlinien für Eierwaschanlagen betrieben werden. Gewaschene Eier dürfen nur in den Mitgliedstaaten vermarktet werden, in denen entsprechende Genehmigungen erteilt wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 fördern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Ausarbeitung innerstaatlicher Leitlinien für die gute Praxis von Eierwaschanlagen durch die Lebensmittelunternehmer.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.