Artikel 21 VO (EU) 2023/2465

Zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier

Verpackte und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier können in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung und Etikettierung mit anderen Anforderungen als denen in Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und denen der vorliegenden Verordnung oder mit zusätzlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.

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