Artikel 22 VO (EU) 2023/2465
Eingeführte Eier
(1) Die Kommission bewertet die in Ausfuhrdrittländern geltenden Vermarktungsnormen für Eier auf Antrag des betreffenden Landes. Gegenstand der Bewertung sind die Vorschriften für die Kennzeichnung und Etikettierung, die Haltungsarten und die Kontrollen sowie die Anwendung der Vorschriften. Stellt die Kommission fest, dass die angewendeten Vorschriften ausreichende Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit mit den Unionsvorschriften bieten, so werden die aus dem betreffenden Land eingeführten Eier mit einer dem Erzeugercode entsprechenden Kennnummer gekennzeichnet.
(2) Jede Bewertung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 1 umfasst eine Bewertung, ob die Marktteilnehmer in dem betreffenden Drittland die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Anforderungen wirksam erfüllen. Die Bewertung wird regelmäßig aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis der Bewertung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Aus Drittländern eingeführte Eier werden im Ursprungsland deutlich sichtbar und leicht lesbar mit dem entsprechenden ISO-3166-Ländercode gekennzeichnet.
(4) Bestehen keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften gemäß Absatz 1, so muss auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern, die aus dem betreffenden Drittland eingeführt werden, deutlich sichtbar und leicht lesbar Folgendes angegeben sein:
- a)
- das Ursprungsland;
- b)
- für die Haltungsart die Bezeichnung „Nicht-EU-Norm” .
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