Artikel 23 VO (EU) 2023/2465

Ausnahmen für die französischen überseeischen Departements

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 dürfen Eier, die für den Einzelhandel in den französischen überseeischen Departements bestimmt sind, gekühlt in diese Departements versandt werden.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall sind zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 11 und 14 auf der Außenseite der Verpackung die Wörter „gekühlte Eier” sowie Informationen zur Kühlung anzugeben. Das Kennzeichen für „gekühlte Eier” ist ein gleichseitiges Dreieck von mindestens 10 mm Seitenlänge.

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