Artikel 24 VO (EU) 2023/2465
Ausnahmen für bestimmte Regionen Finnlands
Eier, die der Erzeuger direkt an Einzelhandelsverkaufsstellen in den in Anhang III aufgelisteten Regionen verkauft, sind von den Anforderungen in Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und denen der vorliegenden Verordnung ausgenommen. Die Haltungsart ist jedoch gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 14 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung anzugeben.
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