ANHANG II VO (EU) 2023/2465
Mindestanforderungen an die Produktionssysteme für die verschiedenen Arten der Legehennenhaltung gemäß Artikel 11 Absatz 3
- 1.
-
„Eier aus Freilandhaltung” müssen aus Produktionssystemen stammen, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.
Es müssen insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- a)
- Die Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einer Auslauffläche im Freien haben. Diese Anforderung hindert einen Erzeuger nicht daran, den Zugang für einen befristeten Zeitraum am Morgen — gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis, einschließlich der guten Tierhaltungspraxis — zu beschränken. Wurden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union vorübergehende Beschränkungen eingeführt, so dürfen Eier ungeachtet dieser Beschränkungen als Eier aus Freilandhaltung vermarktet werden;
- b)
- die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, muss größtenteils bewachsen sein und darf nur als Obstplantage, bewaldete Fläche oder Weide genutzt werden. Die zuständigen Behörden können die Nutzung der Auslauffläche im Freien für andere Zwecke, insbesondere die Installation von Solarpaneelen, genehmigen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Tierschutzbedingungen der Richtlinie 1999/74/EG stehen und die Bewegungsfreiheit der Hennen nicht einschränken;
- c)
- die Besatzdichte darf 2500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2 Auslauffläche zu keiner Zeit überschreiten. Erfolgt ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m2 je Henne zur Verfügung, so dürfen in jedem benutzten Gehege zu keiner Zeit weniger als 2,5 m2 je Henne verfügbar sein;
- d)
- die Auslauffläche darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreiten. Ein Radius bis zu 350 m ist zulässig, wenn eine ausreichende Zahl an Unterschlupfmöglichkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 1999/74/EG gleichmäßig über die gesamte Auslauffläche verteilt ist und mindestens vier Unterschlupfmöglichkeiten je Hektar zur Verfügung stehen.
- 2.
- „Eier aus Bodenhaltung” müssen aus Produktionssystemen stammen, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.
- 3.
- Eier aus Haltung in „ausgestalteten Käfigen” müssen aus Produktionssystemen stammen, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.
- 4.
- Die Mitgliedstaaten können für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 1999/74/EG gewähren.
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