Artikel 11 VO (EU) 2023/2466

Meldung von Verstößen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Weg jeden von den Kontrolldiensten festgestellten Verstoß, der den Handel mit Eiern innerhalb der Union beeinträchtigen könnte, sowie jeden hinreichenden Verdacht auf einen solchen Verstoß. Der Handel innerhalb der Union gilt insbesondere dann als beeinträchtigt, wenn Marktteilnehmer, die Eier zum Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugen oder vermarkten, schwerwiegende Verstöße begehen.

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