Artikel 10 VO (EU) 2023/2466

Entscheidungen bei Verstößen

(1) Deuten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 9 auf einen Verstoß gegen diese Verordnung, gegen Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 hin, so müssen die Entscheidungen der Kontrolldienste für die gesamte kontrollierte Partie getroffen werden.

(2) Wird festgestellt, dass die kontrollierte Partie gegen diese Verordnung, gegen Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 verstößt, so verbietet der Kontrolldienst die Vermarktung der betreffenden Partie oder, wenn diese aus Drittländern stammt, ihre Einfuhr, solange und soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie mit der vorliegenden Verordnung in Einklang gebracht worden ist.

(3) Der Kontrolldienst, der die Kontrolle durchgeführt hat, vergewissert sich, ob die beanstandete Partie mit dieser Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 oder Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Einklang gebracht worden ist oder gebracht wird.

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