Artikel 9 VO (EU) 2023/2466
Kontrollen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Kontrolldienst, der die Einhaltung dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 sicherstellt.
(2) Die Kontrolldienste gemäß Absatz 1 prüfen die unter die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 fallenden Erzeugnisse erforderlichenfalls auf den verschiedenen Vermarktungsstufen. Die Kontrollen müssen auf Zufallsstichproben sowie auf eine Risikoanalyse gestützt sein, für die die Art und die Leistungsmenge des betreffenden Betriebs sowie das frühere Verhalten des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier zu berücksichtigen sind.
(3) Bei aus Drittländern eingeführten Eiern der Klasse A müssen die in Absatz 2 genannten Kontrollen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung und vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen werden.
Aus Drittländern eingeführte Eier der Klasse B dürfen nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung überprüft wird, dass sie für die Verarbeitungsindustrie bestimmt sind.
(4) Abgesehen von Zufallsstichproben müssen die Marktteilnehmer in einer Häufigkeit kontrolliert werden, die von den Kontrolldiensten auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Absatz 2 festgelegt wird, für die mindestens folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:
- a)
- die Ergebnisse früherer Kontrollen;
- b)
- die Komplexität der Vermarktungsstruktur der Eier;
- c)
- der Grad der Segmentierung im Erzeugungs- oder Verpackungsbetrieb;
- d)
- die Menge der erzeugten oder verpackten Eier;
- e)
- wesentliche Veränderungen in der Art der erzeugten oder behandelten Eier und/oder der Vermarktungsart gegenüber den Vorjahren.
(5) Die Kontrollen müssen regelmäßig und unangekündigt erfolgen. Alle in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Register werden den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.