Artikel 8 VO (EU) 2023/2466

Fristen für die Aufbewahrung der Register

Bücher und Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 und den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung müssen ab dem Tag ihrer Erstellung mindestens 12 Monate lang aufbewahrt werden.

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