Artikel 8 VO (EU) 2023/2466
Fristen für die Aufbewahrung der Register
Bücher und Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 und den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung müssen ab dem Tag ihrer Erstellung mindestens 12 Monate lang aufbewahrt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.