Artikel 7 VO (EU) 2023/2466

Von den Packstellen zu führende Register

(1) Die Packstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:

a)
die an sie gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Name, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;
b)
nach Sortierung der Eier die Mengen, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklassen;
c)
die von anderen Packstellen erhaltenen Mengen sortierter Eier, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Mindesthaltbarkeitsdatums;
d)
die an andere Packstellen gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, einschließlich des Codes dieser Packstellen sowie des Legedatums oder der Legeperiode;
e)
Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklasse, Verpackungsdatum für Eier der Klasse B oder Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier der Klasse A sowie nach Käufern unter Angabe von deren Name und Anschrift.

Die Packstellen aktualisieren die Bestandsbuchführung wöchentlich.

(2) Soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben zur Art der Legehennenfütterung gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 tragen, führen die Packstellen, die solche Angaben verwenden, über diese Angaben gemäß Absatz 1 getrennt Buch.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels können die Packstellen anstelle der Verkaufs- und Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.

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