Artikel 6 VO (EU) 2023/2466

Von den Sammelstellen zu führende Register

(1) Die Sammelstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:

a)
die Menge der gesammelten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Name, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;
b)
die Menge der an die jeweiligen Packstellen gelieferten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Name, Anschrift, Code der Packstelle sowie Legedatum oder -periode.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels können die Sammelstellen anstelle der Verkaufs- und Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß Absatz 1 aufbewahren.

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