Artikel 6 VO (EU) 2023/2466
Von den Sammelstellen zu führende Register
(1) Die Sammelstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:
- a)
- die Menge der gesammelten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Name, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;
- b)
- die Menge der an die jeweiligen Packstellen gelieferten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Name, Anschrift, Code der Packstelle sowie Legedatum oder -periode.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels können die Sammelstellen anstelle der Verkaufs- und Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß Absatz 1 aufbewahren.
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