Artikel 5 VO (EU) 2023/2466
Von den Erzeugern zu führende Register
(1) Die Erzeuger führen Buch über die Informationen zur Haltungsart, wobei folgende Angaben nach Haltungsart aufzuschlüsseln sind:
- a)
- der Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen;
- b)
- der Tag der Schlachtung und die Anzahl der geschlachteten Legehennen;
- c)
- die tägliche Eiererzeugung;
- d)
- Anzahl und/oder Gewicht der pro Tag verkauften oder auf andere Weise gelieferten Eier;
- e)
- Name und Anschrift der gewerblichen Käufer.
(2) Wird die Fütterungsart gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 angegeben, so führen die Erzeuger unbeschadet der Anforderungen gemäß Anhang I Teil A Ziffer III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Buch über folgende Informationen, die nach Fütterungsart aufzuschlüsseln sind:
- a)
- Menge und Art der gelieferten oder vor Ort zubereiteten Futtermittel;
- b)
- Datum der Futterlieferung.
(3) Wendet ein Erzeuger in einer einzigen Produktionsstätte unterschiedliche Haltungsarten an, so sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Ställen aufzuschlüsseln.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels können die Erzeuger anstelle der Verkaufs- und Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
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