Artikel 4 VO (EU) 2023/2466

Kennzeichnung von Eiern mit dem Erzeugercode

Der Erzeugercode ist die Kennnummer gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG. Er muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und mindestens 2 mm hoch sein.

Unbeschadet des Anhangs VII Teil VI Ziffer III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kennzeichnung mit dem Erzeugercode nicht zwingend vorgeschrieben, wenn Knickeier oder verschmutzte Eier aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden können.

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