Artikel 3 VO (EU) 2023/2466

Packstellen

(1) Eier dürfen nur in Packstellen sortiert, verpackt und umgepackt und Verpackungen dürfen nur dort gekennzeichnet werden.

Als Packstellen dürfen nur Unternehmen zugelassen werden, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde erteilt den Packstellen die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und erteilt jedem Marktteilnehmer, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Anlagen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, einen Packstellen-Code. Für Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, sind für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen geeignete technische Anlagen nicht vorgeschrieben.

Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle einen Packstellen-Code, dem der Code des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission(1) voranzustellen ist.

(3) Die Packstellen müssen über die technischen Anlagen verfügen, die für eine ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen gegebenenfalls

a)
eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht, oder andere geeignete Anlagen;
b)
Geräte zur Feststellung der Luftkammerhöhe;
c)
eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;
d)
eine oder mehrere geeichte Waage(n) zum Wiegen der Eier;
e)
Geräte zum Kennzeichnen von Eiern.

(4) Die Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann jederzeit entzogen werden, wenn die Bedingungen dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44).

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