Inhaltsverzeichnis VO (EU) 2023/2486
Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet
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1.
-
Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung
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1.1.
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Erhaltung, einschließlich Wiederherstellung, von Lebensräumen
(1)
, Ökosystemen
(2) und Arten
Beschreibung der Tätigkeit
Einleitung, Entwicklung und Durchführung, auf eigene Rechnung oder auf Honorar- oder Vertragsbasis, von Erhaltungstätigkeiten, einschließlich Wiederherstellungstätigkeiten, die darauf abzielen, den Zustand und die Entwicklungen von Land-, Süßwasser- und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen verwandter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder zu verbessern. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst- a)
- Tätigkeiten im Bereich In-situ-Erhaltung; im Übereinkommen über die biologische Vielfalt(3) ist „In-situ-Erhaltung” definiert als Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;
- b)
- Tätigkeiten im Bereich Wiederherstellung, d. h. Tätigkeiten zur aktiven oder passiven Unterstützung der Erholung i) eines Ökosystems in Richtung oder zur Erreichung eines guten Zustands(4), ii) eines Lebensraumtyps bis zum besten erreichbaren Zustand gegenüber seinem einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiet oder seiner natürlichen Ausdehnung, iii) eines Lebensraums einer Art(5) in ausreichender Qualität und Quantität oder iv) von Artenpopulationen auf einem zufriedenstellenden Niveau.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
| Bei der Tätigkeit werden weder Landflächen mit hohem Kohlenstoffbestand(12) noch Meeresflächen mit hohem Kohlenstoffbestand geschädigt. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
| Keine Angabe |
| Der Einsatz von Pestiziden wird minimiert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen. Die Tätigkeit minimiert den Einsatz von Düngemitteln, einschließlich Dung, um sicherzustellen, dass er nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele des Gebiets erforderlich ist, und den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und den Nitrataktionsplänen in nitratgefährdeten Gebieten gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates(13) entspricht. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke. Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021(14), im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren(15) fallen, verwendet werden. Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen. |
- 2.
- Tätigkeiten im Bereich Beherbergung
- 2.1.
- Hotels, Ferienunterkünfte, Campingplätze und ähnliche Beherbergungsbetriebe
Beschreibung der Tätigkeit
Die Bereitstellung von Unterkunft im Rahmen von Kurzzeittourismus(16) mit oder ohne zugehörige Dienstleistungen, einschließlich Reinigung, Bereitstellung von Speisen und Getränken, Parkplätzen, Textilreinigung, Schwimmbädern, Trainings- und Erholungseinrichtungen, Versammlungs- und Konferenzräumen. In diese Kategorie fallen:- a)
- Hotels und Motels jeglicher Art;
- b)
- Ferienlager;
- c)
- Gästewohnungen und -bungalows, Ferienhäuser und Hütten;
- d)
- Jugendherbergen und Berghütten;
- e)
- Campingplätze und Wohnwagenplätze;
- f)
- Stellplätze und Einrichtungen für Wohnmobile;
- g)
- Freizeitcamps sowie Camps für Fischer und Jäger;
- h)
- Schutzhütten oder einfache Biwakeinrichtungen für das Aufstellen von Zelten oder das Ausbreiten von Schlafsäcken.
- a)
- die Bereitstellung von Häusern und möblierten oder unmöblierten Wohnungen oder Apartments zur längerfristigen Nutzung, in der Regel auf monatlicher oder jährlicher Basis;
- b)
- Kreuzfahrtschiffe.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | |
| |
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
| Gebäude, die vor dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, besitzen mindestens einen EPC der Klasse C. Alternativ gehört das Gebäude zu den oberen 30 % des nationalen oder regionalen Gebäudebestands, ausgedrückt durch den Primärenergiebedarf im Betrieb und belegt anhand geeigneter Nachweise, in denen mindestens die Energieeffizienz der betreffenden Immobilie und die Energieeffizienz des vor dem 31. Dezember 2020 gebauten nationalen oder regionalen Gebäudebestands miteinander verglichen werden und mindestens zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert wird. Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, übersteigt der Primärenergiebedarf(33), mit dem die Gesamtenergieeffizienz des errichteten Gebäudes definiert wird, nicht den Schwellenwert, der in den Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt ist. Die Gesamtenergieeffizienz wird anhand eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz zertifiziert. Bei der Tätigkeit werden weder Landflächen mit hohem Kohlenstoffbestand(34) noch Meeresflächen mit hohem Kohlenstoffbestand geschädigt. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
| Der Beherbergungsbetrieb
|
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates(38). Verschmutzung durch Lärm, Kunststoffe, Licht und Chemikalien wird minimiert. |
Fußnote(n):
- (1)
Gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG bezeichnet der Ausdruck „Lebensraum” ein durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnetes völlig natürliches oder naturnahes terrestrisches oder aquatisches Gebiet.
- (2)
Der Ausdruck „Ökosystem” bezeichnet ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst auch Lebensraumtypen, Habitate von Arten und Artenpopulationen.
- (3)
Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Version vom 27.6.2023, abrufbar unter https://www.cbd.int/convention/articles/?a=cbd-02).
- (4)
„Guter Zustand” bezeichnet einen Zustand, in dem die wesentlichen Merkmale eines Ökosystems, nämlich der physikalische, chemische, die Zusammensetzung betreffende, strukturelle und funktionelle Zustand, sowie die Merkmale der Land- und Seegebiete ein hohes Maß an ökologischer Integrität, Stabilität und Widerstandsfähigkeit aufweisen, das erforderlich ist, um die langfristige Erhaltung eines Ökosystems zu gewährleisten; dies gilt unbeschadet spezifischerer Begriffsbestimmungen des Ausdrucks „guter Zustand” in verschiedenen Rechtsrahmen.
- (5)
„Lebensraum einer Art” bezeichnet einen durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmten Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt.
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1).
- (7)
Der Wiederherstellungsplan kann Teil eines Bewirtschaftungsplans sein. Gilt für das Gebiet ein Bewirtschaftungsplan, so ist kein zusätzlicher Wiederherstellungsplan erforderlich.
- (8)
Siehe https://www.iucn.org/theme/protected-areas/about/protected-area-categories (Version vom 27.6.2023).
- (9)
Die Begriffsbestimmung des Ausdrucks „andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahme” sowie Leitlinien für seine Anwendung sind im von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt angenommenen Beschluss 14/8 (Version vom 27.6.2023) festgelegt (abrufbar unter https://www.cbd.int/doc/decisions/cop-14/cop-14-dec-08-en.pdf).
- (10)
Ausgleiche für Biodiversitätsschäden sind messbare Erhaltungsergebnisse, die sich aus Maßnahmen ergeben, mit denen die verbleibenden, unvermeidbaren, nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt ausgeglichen werden sollen, die sich aus einer Tätigkeit oder einem Projekt ergeben, nachdem geeignete Präventions- und Minderungsmaßnahmen ergriffen wurden. Das Ziel der Ausgleiche für Biodiversitätsschäden besteht darin, die Biodiversitätswerte (Lebensräume, Arten oder Ökosysteme) auf demselben Niveau zu erhalten, auf das sich die Tätigkeit oder das Projekt negativ auswirken.
- (11)
Dies kann zusätzliche Erhaltungs-/Wiederaufbauergebnisse umfassen, die über Ausgleichsmaßnahmen hinausgehen.
- (12)
„Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand” sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.
- (13)
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
- (14)
Mit dem in der Union das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3) umgesetzt wird.
- (15)
WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard (Version 2019) (Version vom 27.6.2023: https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/332193/9789240005662-eng.pdf?ua=1).
- (16)
„Tourismus” ist die Tätigkeit von Personen, die zu einem Hauptreiseziel außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort weniger als ein Jahr lang zu einem beliebigen Hauptzweck, darunter Geschäft, Urlaub oder ein sonstiger persönlicher Grund, der ein anderer ist als die Beschäftigung bei einer an dem besuchten Ort ansässigen Einheit, aufhalten, siehe Eurostat-Glossar „Statistics Explained” (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Glossary:Tourism).
- (17)
Der Ausdruck „Tourismusziel” bezeichnet in diesem Zusammenhang ein besuchtes geografisches Gebiet, das eine Reihe von Ressourcen und Attraktionen umfasst und von einer Destinationsmanagement-Organisation oder einer lokalen, regionalen oder nationalen Tourismusorganisation gefördert wird.
- (18)
Unter „Tragfähigkeit” ist in diesem Zusammenhang die maximale Anzahl von Menschen zu verstehen, die ein Tourismusziel gleichzeitig besuchen können, ohne dass es zu einer Zerstörung der physischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Umwelt und zu einer unannehmbaren Verringerung der Zufriedenheit der Besucher kommt (UNEP/MAP/PAP, 1997).
- (19)
Die Tragfähigkeit kann auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder der Bewertung gemäß Nummer 4.1 entwickelt werden.
- (20)
Im Einklang mit den vom Globalen Rat für nachhaltigen Tourismus aufgestellten Kriterien für Hotels (Version vom 27.6.2023: https://www.gstcouncil.org/gstc-criteria/gstc-industry-criteria-for-hotels/).
- (21)
Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert. Außerhalb der EU wird auf die nationalen Rechtsvorschriften und die Supplementary Voluntary Guidance for Avoiding Unintentional Introductions of Invasive Alien Species Associated with Trade in Live Organisms (Freiwillige Leitlinien zur Vermeidung der unbeabsichtigten Einbringung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit dem Handel mit lebenden Organismen, Version vom 27.6.2023) im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, abrufbar unter 14/11. Invasive alien species (Invasive gebietsfremde Arten) (cbd.int), verwiesen.
- (22)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), mit denen das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Union umgesetzt wird. Für Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen.
- (23)
Gemäß dem Kriterium 26a für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe: Der Beherbergungsbetrieb muss die Gäste über die Biodiversität, die Landschaft und die Naturschutzmaßnahmen vor Ort informieren.
- (24)
Wie das EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe gemäß dem Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung von Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299) (ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 9), die EU-Zertifizierung für ökologische/biologische Erzeugnisse für Lebensmittel und Getränke gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1), das FSC-Siegel für Holz- und Papiererzeugnisse (Version vom 27.6.2023: https://fsc.org/en) oder die Rainforest Alliance für bestimmte Waren (Version vom 27.6.2023: https://www.rainforest-alliance.org/for-business/2020-certification-program/).
- (25)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.
- (26)
ISO 14001:2015 Umweltmanagementsysteme — Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung.
- (27)
Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission vom 15. April 2016 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2137) (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 27).
- (28)
ISO 14024:2018 Umweltzeichen und -deklarationen — Umweltkennzeichnung Typ I — Grundsätze und Verfahren.
- (29)
Zu den Anforderungen gehört insbesondere Folgendes: Verfolgung eines Mehrkriterienansatzes; die Kriterien werden in einem unabhängigen, wissenschaftlich fundierten Verfahren entwickelt, sind öffentlich zugänglich und gehen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus; das Zeichen beruht auf einem unparteiischen Kontrollverfahren im Wege der Überprüfung durch einen Dritten.
- (30)
Das Verfahren, nach dem die zuständige Behörde bestimmt, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie).
- (31)
Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Bewertung erfordern, z. B. Leistungsnorm 1 der IFC: Assessment and Management of Environmental and Social Risks (Bewertung und Management ökologischer und sozialer Risiken).
- (32)
Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die auf die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen abzielen und erfordern, dass 1) ein Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um festzustellen, ob bei einer Tätigkeit eine angemessene Prüfung der möglichen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten erforderlich ist, 2) eine solche angemessene Prüfung durchgeführt wird, sofern bei der Bewertung die Erforderlichkeit festgestellt wird, z. B. Leistungsnorm 6 der IFC: Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung lebender natürlicher Ressourcen).
- (33)
Die berechnete Energiemenge, die zur Deckung des Energiebedarfs im Zusammenhang mit der typischen Nutzung eines Gebäudes benötigt wird, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den gesamten Primärenergieverbrauch in kWh/m2 pro Jahr, auf der Grundlage der einschlägigen nationalen Berechnungsmethode und gemäß dem EPC.
- (34)
„Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand” sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.
- (35)
Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
- (36)
Nur die Materialien, für die es eine getrennte Sammlung gibt, müssen vom Betrieb an der Quelle getrennt werden.
- (37)
„Lebensmittelabfall” im Sinne von Artikel 3 Nummer 4a der Richtlinie 2008/98/EG.
- (38)
Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).
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