Inhaltsverzeichnis VO (EU) 2023/2486

Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

1.
Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung

1.1.
Erhaltung, einschließlich Wiederherstellung, von Lebensräumen (1) , Ökosystemen (2) und Arten

Beschreibung der Tätigkeit

Einleitung, Entwicklung und Durchführung, auf eigene Rechnung oder auf Honorar- oder Vertragsbasis, von Erhaltungstätigkeiten, einschließlich Wiederherstellungstätigkeiten, die darauf abzielen, den Zustand und die Entwicklungen von Land-, Süßwasser- und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen verwandter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder zu verbessern. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst
a)
Tätigkeiten im Bereich In-situ-Erhaltung; im Übereinkommen über die biologische Vielfalt(3) ist „In-situ-Erhaltung” definiert als Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;
b)
Tätigkeiten im Bereich Wiederherstellung, d. h. Tätigkeiten zur aktiven oder passiven Unterstützung der Erholung i) eines Ökosystems in Richtung oder zur Erreichung eines guten Zustands(4), ii) eines Lebensraumtyps bis zum besten erreichbaren Zustand gegenüber seinem einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiet oder seiner natürlichen Ausdehnung, iii) eines Lebensraums einer Art(5) in ausreichender Qualität und Quantität oder iv) von Artenpopulationen auf einem zufriedenstellenden Niveau.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Ex-situ-Erhaltung von Bestandteilen der Biodiversität, u. a. in botanischen Gärten, Zoos, Aquarien oder Saatgutbanken. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code zugeordnet, sondern fallen teilweise unter den NACE-Code R.91.04 gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige. Sie beziehen sich auf Klasse 6 der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(6).

Technische Bewertungskriterien

(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)(15)
Wesentlicher Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
1.
Allgemeine Bedingungen
1.1.
Die Tätigkeit trägt zu mindestens einem der folgenden Punkte bei:

a)
Erhaltung eines guten Zustands von Ökosystemen, Arten, Lebensräumen oder Habitaten von Arten;
b)
Wiederherstellung von Ökosystemen, Lebensräumen oder Habitaten von Arten in Richtung oder zur Erreichung eines guten Zustands, u. a. durch Erweiterung ihres Gebiets bzw. Verbreitungsgebiets.

1.2.
Die Tätigkeit kann unabhängig vom Haupttätigkeitsbereich von jeder Art von Betreibern durchgeführt werden.
2.
Ausgangsbeschreibung des von der Erhaltungsmaßnahme erfassten Gebiets
2.1.
Die Tätigkeit findet in einem Gebiet statt, für das eine detaillierte Beschreibung der dort herrschenden ökologischen Ausgangsbedingungen vorliegt, die die folgenden Elemente enthält:

a)
Kartierung der derzeitigen Lebensräume und ihres Zustands;
b)
gegebenenfalls Schutzstatus des Gebiets;
c)
Beschreibung der Situation der wichtigsten im Gebiet vorkommenden Arten im Hinblick auf ihre Erhaltungsrelevanz (einschließlich Liste der Arten, ungefähre Größe der Population, ungefähre Größe des Lebensraums der Art und dessen Qualität sowie Zeitraum, in dem das Gebiet von der Art genutzt wird);
d)
Bedeutung des Gebiets für die Erreichung eines guten Zustands von Arten, Lebensräumen oder Habitaten von Arten auf regionaler, nationaler bzw. internationaler Ebene;
e)
gegebenenfalls Potenzial zur Verbesserung des Zustands von Arten, Lebensräumen oder Habitaten von Arten, die in dem Gebiet vorkommen, oder zur Wiederherstellung von Lebensräumen oder Habitaten von Arten in dem Gebiet oder zur Verbesserung der Vernetzung von Lebensräumen.

3.
Bewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument
3.1.
Für das Gebiet gilt ein Bewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument, z. B. ein Wiederherstellungsplan(7), der regelmäßig, in jedem Fall mindestens alle zehn Jahre, aktualisiert wird und Folgendes enthält:

a)
eine Beschreibung des erwarteten Beitrags des Gebiets zu den Naturschutzzielen, die von der zuständigen Natur- oder Umweltbehörde unter Berücksichtigung des regionalen, nationalen, unionsrechtlichen und internationalen rechtlichen und politischen Kontextes festgelegt wurden;
b)
die Liste der Arten, Lebensräume und Habitate der Arten, die von den Erhaltungsmaßnahmen profitieren (im Folgenden „zu schützende Lebensräume und Arten” );
c)
die Laufzeit des Plans und eine klare Beschreibung der Erhaltungsziele für jeden zu schützenden Lebensraum und jede zu schützende Art sowie der entsprechenden Erhaltungsmaßnahmen, mit denen den festgestellten Belastungen und Bedrohungen begegnet wird, einschließlich der voraussichtlichen Frist für die Erreichung der Erhaltungsziele. Falls die Fristen die Laufzeit des Bewirtschaftungsplans überschreiten, werden die erwarteten Fortschritte (Meilensteine) zur Erreichung festgelegt;
d)
eine Beschreibung der Bedrohungen und Belastungen, die dem Erreichen der Erhaltungsziele im Wege stehen könnten, einschließlich der voraussichtlichen Veränderungen von Lebensräumen aufgrund des Klimawandels;
e)
die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass alle auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten Kriterien für diese Tätigkeit erfüllt werden;
f)
Berücksichtigung gesellschaftlicher Fragen (darunter Landschaftspflege und Konsultation der Interessenträger gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen);
g)
gegebenenfalls eine Beschreibung der verbesserten Ökosystemleistungen wie Kohlenstoffspeicherung, Wasserreinigung, Hochwasserschutz, Erosionsschutz, Bestäubung und Freizeitmöglichkeiten und des umfassenderen sozioökonomischen Nutzens;
h)
ein Überwachungssystem mit spezifischen und relevanten Indikatoren, das es ermöglicht, die Fortschritte bei der Erreichung der Erhaltungsziele zu messen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ermitteln;
i)
die Personen und Organisationen, die an der Bewirtschaftung oder Wiederherstellung des Gebiets beteiligt sind, und gegebenenfalls die zur Erreichung der Erhaltungsziele erforderlichen Kooperationen oder Partnerschaften;
j)
die Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf die Erhaltungsziele, die Erhaltungsmaßnahmen sowie die Überwachung und deren Ergebnisse;
k)
die für die Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen, die Überwachung des Gebiets und dessen Prüfung erforderlichen Mittel.

3.2.
Enthält der Bewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument nicht alle in Nummer 3.1 genannten Elemente, so werden die Informationen vom Betreiber der Tätigkeit bereitgestellt.
4.
Prüfung
4.1.
Die Ausgangsbeschreibung des Schutzgebiets und der Bewirtschaftungsplan bzw. das gleichwertige Instrument gemäß den Nummern 2 und 3 werden zu Beginn der Erhaltungstätigkeit von einem unabhängigen Drittzertifizierer überprüft.
4.2.
Am Ende der Laufzeit des Bewirtschaftungsplans bzw. des gleichwertigen Instruments und mindestens alle zehn Jahre werden die Erreichung der zu Beginn des Bewirtschaftungsplans festgelegten Ziele und die Einhaltung der auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten Kriterien überprüft.

Die Überprüfung umfasst eine aktualisierte detaillierte Beschreibung der in dem Gebiet herrschenden ökologischen Gegebenheiten gemäß Nummer 2, eine Bewertung der Wirksamkeit der Erhaltungsmaßnahmen und der Erreichung der Erhaltungsziele, eine Bewertung der aktualisierten Fassung des Bewirtschaftungsplans bzw. des gleichwertigen Instruments sowie Empfehlungen für den nächsten Bewirtschaftungsplan oder das nächste gleichwertige Instrument.

4.3.
Die Überprüfung gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 wird von einer der folgenden Stellen vorgenommen:

a)
den zuständigen nationalen Behörden;
b)
einem unabhängigen Drittzertifizierer auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit.

Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, einer Landnutzungszertifizierung, einer Biodiversitätszertifizierung, einer Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden.

Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.

Als Ergebnis der Überprüfung erstellt der Zertifizierer einen Prüfbericht.

5.
Gewährleistung der Dauerhaftigkeit
5.1.
Nach nationalem Recht fällt das Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, unter eine der folgenden Maßnahmen:

a)
Das Gebiet ist als Schutzgebiet gemäß dem System der Schutzgebietskategorien der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN)(8), als Natura-2000-Gebiet gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder als andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahme(9) nach nationalem Recht oder im Rahmen eines internationalen Übereinkommens, das das Land unterzeichnet hat, eingestuft und wird wirksam bewirtschaftet, um eine Verschlechterung zu verhindern und die Erholung von Arten und Lebensräumen oder Habitaten von Arten zu ermöglichen.
b)
Das Gebiet ist in einem von den zuständigen Behörden genehmigten gesetzlichen Land-, Süßwasser- oder Meeresnutzungsplan für die Wiederherstellung oder die Erhaltung vorgesehen.
c)
Das Gebiet ist Gegenstand einer öffentlichen oder privaten vertraglichen Vereinbarung, mit der sichergestellt werden kann, dass die Erhaltungsziele erreicht und aufrechterhalten werden können.

5.2.
Der Betreiber des Gebiets, in dem die Erhaltungstätigkeit stattfindet, verpflichtet sich, vor Ablauf des vorherigen Plans einen neuen Bewirtschaftungsplan bzw. ein neues gleichwertiges Instrument im Einklang mit den Erhaltungszielen zu erstellen.
6.
Zusätzliche Mindestanforderungen
6.1.
Der Ausgleich der Auswirkungen einer anderen Wirtschaftstätigkeit ist bei dieser Tätigkeit ausgeschlossen(10). Nur Nettobiodiversitätsgewinne, die sich aus der Erhaltung/Wiederherstellung ergeben, können als wesentlicher Beitrag im Rahmen dieser Tätigkeit verbucht werden(11).
6.2.
Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1)
Klimaschutz
Bei der Tätigkeit werden weder Landflächen mit hohem Kohlenstoffbestand(12) noch Meeresflächen mit hohem Kohlenstoffbestand geschädigt.
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Der Einsatz von Pestiziden wird minimiert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.

Die Tätigkeit minimiert den Einsatz von Düngemitteln, einschließlich Dung, um sicherzustellen, dass er nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele des Gebiets erforderlich ist, und den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und den Nitrataktionsplänen in nitratgefährdeten Gebieten gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates(13) entspricht. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke.

Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021(14), im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren(15) fallen, verwendet werden.

Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen.

Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen.

2.
Tätigkeiten im Bereich Beherbergung

2.1.
Hotels, Ferienunterkünfte, Campingplätze und ähnliche Beherbergungsbetriebe

Beschreibung der Tätigkeit

Die Bereitstellung von Unterkunft im Rahmen von Kurzzeittourismus(16) mit oder ohne zugehörige Dienstleistungen, einschließlich Reinigung, Bereitstellung von Speisen und Getränken, Parkplätzen, Textilreinigung, Schwimmbädern, Trainings- und Erholungseinrichtungen, Versammlungs- und Konferenzräumen. In diese Kategorie fallen:
a)
Hotels und Motels jeglicher Art;
b)
Ferienlager;
c)
Gästewohnungen und -bungalows, Ferienhäuser und Hütten;
d)
Jugendherbergen und Berghütten;
e)
Campingplätze und Wohnwagenplätze;
f)
Stellplätze und Einrichtungen für Wohnmobile;
g)
Freizeitcamps sowie Camps für Fischer und Jäger;
h)
Schutzhütten oder einfache Biwakeinrichtungen für das Aufstellen von Zelten oder das Ausbreiten von Schlafsäcken.
Nicht in diese Kategorie fallen:
a)
die Bereitstellung von Häusern und möblierten oder unmöblierten Wohnungen oder Apartments zur längerfristigen Nutzung, in der Regel auf monatlicher oder jährlicher Basis;
b)
Kreuzfahrtschiffe.
Erhaltungs- oder Wiederherstellungskompensationen für Auswirkungen, die in der Phase der förmlichen Genehmigung der touristischen Tätigkeit festgelegt wurden, werden nicht als Beitrag zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen betrachtet. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere I55.10, I55.20 und I55.30, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

(17)(18)(19)(20)(21)(22)(23)(24)(25)(26)(27)(28)(29)(30)(31)(32)(33)(34)(35)(36)(37)(38)
Wesentlicher Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
1.
Beitrag zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen
1.1.
Die Tätigkeit trägt zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen bei, die die technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Erhaltung, einschließlich Wiederherstellung, von Lebensräumen, Ökosystemen und Arten” gemäß Abschnitt 1.1 dieses Anhangs in klar abgegrenzten Gebieten innerhalb oder in der Nähe desselben Tourismusziels(17) wie die Beherbergung erfüllen. Bei dem Gebiet kann es sich um jede Art von Gebiet mit hohem Naturschutzwert handeln, für das ein Bewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument wie ein Wiederherstellungsplan gilt (im Folgenden „Schutzgebiet” ).
1.2.
Die Tätigkeiten, die zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 beitragen, werden in einer spezifischen vertraglichen Vereinbarung oder einem spezifischen gleichwertigen Instrument zwischen dem Betreiber der Tätigkeit und der für die Erhaltung oder Wiederherstellung des Gebiets zuständigen Organisation festgelegt. Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und wird regelmäßig, in jedem Fall mindestens alle fünf Jahre, überprüft. In ihr werden klare zeitgebundene Ziele für den Beitrag zum Erhaltungs- oder Wiederherstellungsgebiet festgelegt. Der Beitrag zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 kann finanzieller Art sein oder als Sachleistungen erfolgen und eine der folgenden Formen annehmen:

a)
Angebot oder Organisation von Besuchen des betreffenden Schutzgebiets, für die Eintritts-, Genehmigungs- oder Nutzungsgebühren erhoben werden;
b)
Verwendung von Konzessionen und Verpachtungen für Dienstleistungen mit direktem Bezug zu dem betreffenden Schutzgebiet (ausgestellt von der für die Bewirtschaftung des Gebiets zuständigen Organisation);
c)
Betrieb von Beherbergungsbetrieben in dem betreffenden Schutzgebiet, die keiner Konzession unterliegen (im Einvernehmen mit der für die Bewirtschaftung des Gebiets zuständigen Organisation);
d)
Freiwilligenangebote oder Betreuung von Freiwilligen für Tätigkeiten mit direktem Bezug zu Erhaltung (im Einklang mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets);
e)
Angebot oder Verwaltung von Bildungsmöglichkeiten mit direktem Bezug zu Erhaltung und angemessenem Verhalten (im Einklang mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets);
f)
Erwerb von Produkten jeglicher Art, einschließlich Lebensmitteln, Getränken, Handwerkserzeugnissen, zum Weiterverkauf oder zur unmittelbaren Verwendung, aus nachhaltigen Verfahren im betreffenden Schutzgebiet (im Einvernehmen mit der für die Bewirtschaftung des Gebiets zuständigen Organisation);
g)
Erwerb von Waren aus dem betreffenden Schutzgebiet zum Weiterverkauf (oder andere kommerzielle Vereinbarungen, mit denen garantiert wird, dass die Einnahmen aus dem Verkauf der Waren dem Schutzgebiet zufließen);
h)
Zahlung von Urheberrechtsgebühren, u. a. für Bilder oder Namen, direkt an die für die Bewirtschaftung des betreffenden Schutzgebiets zuständige Organisation;
i)
Sammlung freiwilliger Spenden von Touristen, die regelmäßig an einen speziellen Fonds oder auf ein Konto der für die Bewirtschaftung des Schutzgebiets zuständigen Organisation überwiesen werden.

1.3.
Der in der vertraglichen Vereinbarung festgelegte prozentuale (%) Beitrag entspricht mindestens

a)
1 % des Jahresumsatzes des jeweiligen Beherbergungsbetriebs, wenn die vertragliche Vereinbarung nur einen einzigen Betrieb umfasst;
b)
0,7 % des Jahresumsatzes des jeweiligen Beherbergungsbetriebs, wenn es sich um eine kollektive vertragliche oder gleichwertige Vereinbarung handelt, die eine Gruppe von zwei bis zehn Betrieben umfasst;
c)
0,5 % des Jahresumsatzes des jeweiligen Beherbergungsbetriebs, wenn es sich um eine kollektive vertragliche oder gleichwertige Vereinbarung handelt, die eine Gruppe von mehr als zehn Betrieben umfasst.

Obligatorische finanzielle Beiträge, die im nationalen oder lokalen Rechtsrahmen für die Tätigkeit geleistet werden, einschließlich Ökosteuern oder -tarife, werden nicht als Beitrag zur Erhaltungs- oder Wiederherstellungstätigkeit betrachtet.
2.
Aktionsplan als Beitrag zum Naturschutz
2.1.
Im Rahmen der Tätigkeit wurde ein Aktionsplan speziell für die touristische Dienstleistung oder das touristische Angebot aufgestellt und umgesetzt, in dem festgelegt ist, wie die Tätigkeit in einer Weise durchgeführt werden kann, die mit dem Bewirtschaftungsplan bzw. dem gleichwertigen Instrument für das Schutzgebiet, zu dem die Tätigkeit beitragen soll, vereinbar ist und zu dessen Umsetzung beiträgt. Der Plan umfasst alle folgenden Maßnahmen, die für die Erhaltungs- oder Wiederherstellungsziele in Bezug auf das Gebiet relevant sind:

a)
klare Ziele und Tätigkeiten, die darauf abzielen, direkte negative Auswirkungen auf die Biodiversität zu vermeiden oder zu minimieren, darunter eine Analyse der Tragfähigkeit oder der Grenze der annehmbaren Veränderungen(18) des Gebiets, die von der für die Erhaltung oder die Wiederherstellung des Gebiets verantwortlichen Organisation oder vom Betreiber der Tätigkeit in Zusammenarbeit mit der genannten Organisation(19) erstellt wird, einschließlich folgender Elemente(20):

i)
für Besuche von Naturgebieten: Vermeidung direkter Beeinträchtigungen von Ökosystemen oder Lebensräumen durch Steuerung der Touristenströme und -bewegungen;
ii)
für die Interaktion mit wild lebenden Tieren und Pflanzen:

Vermeidung direkter Beeinträchtigungen und Störungen durch schädliche Handlungen wie Fütterung von Tieren, Zerstörung oder Beschädigung von Eiern und Nestern, Zerstörung oder Entfernung von Pflanzen oder Korallen;

Vermeidung indirekter Beeinträchtigungen und Störungen von Arten durch lokale Bewegungen von Touristen wie Vermüllung oder Verschmutzung durch Lärm, Kunststoffe, Chemikalien oder Licht;

Prävention und Vermeidung der Einbringung invasiver gebietsfremder Arten(21);

iii)
für die Entnahme aus der Wildnis von und den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen(22): Geschützte wild lebende Tier- und Pflanzenarten werden nicht aus der Wildnis entnommen, konsumiert oder verkauft;

b)
gegebenenfalls eine Beschreibung von Partnerschaftsvereinbarungen mit Naturschutzbehörden, lokalen Nichtregierungsorganisationen oder Gemeinschaften, um zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Gebiets beizutragen, zu dem der Plan einen Beitrag leisten soll;
c)
einen Informations- und Sensibilisierungsplan für Biodiversität in Bezug auf die spezifischen Auswirkungen touristischer Tätigkeiten(23);
d)
einen klaren Rahmen für die kontinuierliche Überwachung und Messung der Wirksamkeit des Beitrags, einschließlich eines adaptiven Ansatzes, der erforderlichenfalls die Ermittlung von Korrekturmaßnahmen ermöglicht.

3.
Nachhaltiges Lieferketten- und Umweltmanagementsystem
3.1.
Der Betrieb verfügt über einen angemessenen Anteil an Produkten, die den bewährten Verfahren des Marktes entsprechen (z. B. Lebensmittel und Getränke, Holz, einschließlich Möbel, Papier, Karton und Kunststoffprodukte), die nach Umweltnormen(24) zertifiziert sind. Der Betrieb verpflichtet sich zu einer kontinuierlichen Verbesserung des Anteils der von einem unabhängigen Dritten zertifizierten Produkte.
3.2.
Bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten erfüllt die Tätigkeit eines der folgenden Kriterien:

a)
Der Betrieb verfügt über ein Umweltmanagementsystem, das eine Zertifizierung durch einen Dritten erfordert, z. B. das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung(25) (Eco-Management and Audit Scheme, EMAS), ISO 14001:2015(26) oder eine gleichwertige Norm, die sich an bewährten Praktiken und Leistungsmaßstäben im Umweltmanagement orientiert, z. B. das EMAS-Referenzdokument für die Tourismusbranche(27) oder eine gleichwertige nationale oder internationale Norm.
b)
Der Betrieb wurde mit dem EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe oder einem gleichwertigen Umweltzeichen nach EN ISO 14024:2018(28) Typ I oder einem gleichwertigen freiwilligen Zeichen ausgezeichnet, das gleichwertige Anforderungen erfüllt(29).

4.
Mindestanforderungen
4.1.
Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Bewertung(30) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU(31) durchgeführt. In Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, werden die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt umgesetzt.

Die Tätigkeit hat keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf Schutzgebiete (Unesco-Welterbestätten, Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete als Natura-2000-Gebiete) und geschützte Arten auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Kenntnisse(32). Die Tätigkeit wirkt sich nicht nachteilig auf die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der Arten und der Lebensraumtypen aus, die nach nationalem Recht geschützt sind.

Basierend auf einer angemessenen Bewertung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG hat die Tätigkeit in der Union keine erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf deren Erhaltungsziele.

In der Union beeinträchtigt die Tätigkeit in keinem Gebiet die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Arten. Die Tätigkeit wirkt sich auch nicht nachteilig auf die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der nach der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Lebensraumtypen aus.

4.2.
Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert.
4.3.
Freizeitjagd und -fischerei sind nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich Teil des von der Bewirtschaftungsstelle für das Schutzgebiet aufgestellten Erhaltungs- oder Bewirtschaftungsplans sind und im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht durchgeführt werden.
5.
Prüfung
Zu Beginn der Tätigkeit und danach mindestens alle fünf Jahre wird die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien von den jeweils zuständigen nationalen Behörden oder — auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit — von einem unabhängigen Drittzertifizierer, z. B. im Rahmen eines speziellen Zertifizierungs- oder Akkreditierungssystem, überprüft. Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt, insbesondere mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber, befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein. Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer anderen Prüfung durchgeführt werden.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1)
Klimaschutz

Gebäude, die vor dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, besitzen mindestens einen EPC der Klasse C. Alternativ gehört das Gebäude zu den oberen 30 % des nationalen oder regionalen Gebäudebestands, ausgedrückt durch den Primärenergiebedarf im Betrieb und belegt anhand geeigneter Nachweise, in denen mindestens die Energieeffizienz der betreffenden Immobilie und die Energieeffizienz des vor dem 31. Dezember 2020 gebauten nationalen oder regionalen Gebäudebestands miteinander verglichen werden und mindestens zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert wird.

Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, übersteigt der Primärenergiebedarf(33), mit dem die Gesamtenergieeffizienz des errichteten Gebäudes definiert wird, nicht den Schwellenwert, der in den Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt ist. Die Gesamtenergieeffizienz wird anhand eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz zertifiziert.

Bei der Tätigkeit werden weder Landflächen mit hohem Kohlenstoffbestand(34) noch Meeresflächen mit hohem Kohlenstoffbestand geschädigt.

2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Der Beherbergungsbetrieb

a)
verwendet keine der in Teil B des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) aufgeführten Artikel und bietet sie seinen Gästen nicht an;
b)
trennt Papier, Metall, Kunststoff, Glas und Bioabfall an der Quelle, wenn in dem Gebiet eine getrennte Sammlung für diese Materialien möglich ist(36);
c)
verfügt über einen Plan zur Lebensmittelabfallvermeidung, der ein spezifisches zeitgebundenes quantitatives Ziel für die Verringerung von Lebensmittelabfall(37) enthält.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates(38).

Verschmutzung durch Lärm, Kunststoffe, Licht und Chemikalien wird minimiert.

Fußnote(n):

(1)

Gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG bezeichnet der Ausdruck „Lebensraum” ein durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnetes völlig natürliches oder naturnahes terrestrisches oder aquatisches Gebiet.

(2)

Der Ausdruck „Ökosystem” bezeichnet ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst auch Lebensraumtypen, Habitate von Arten und Artenpopulationen.

(3)

Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Version vom 27.6.2023, abrufbar unter https://www.cbd.int/convention/articles/?a=cbd-02).

(4)

„Guter Zustand” bezeichnet einen Zustand, in dem die wesentlichen Merkmale eines Ökosystems, nämlich der physikalische, chemische, die Zusammensetzung betreffende, strukturelle und funktionelle Zustand, sowie die Merkmale der Land- und Seegebiete ein hohes Maß an ökologischer Integrität, Stabilität und Widerstandsfähigkeit aufweisen, das erforderlich ist, um die langfristige Erhaltung eines Ökosystems zu gewährleisten; dies gilt unbeschadet spezifischerer Begriffsbestimmungen des Ausdrucks „guter Zustand” in verschiedenen Rechtsrahmen.

(5)

„Lebensraum einer Art” bezeichnet einen durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmten Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt.

(6)

Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1).

(7)

Der Wiederherstellungsplan kann Teil eines Bewirtschaftungsplans sein. Gilt für das Gebiet ein Bewirtschaftungsplan, so ist kein zusätzlicher Wiederherstellungsplan erforderlich.

(8)

Siehe https://www.iucn.org/theme/protected-areas/about/protected-area-categories (Version vom 27.6.2023).

(9)

Die Begriffsbestimmung des Ausdrucks „andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahme” sowie Leitlinien für seine Anwendung sind im von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt angenommenen Beschluss 14/8 (Version vom 27.6.2023) festgelegt (abrufbar unter https://www.cbd.int/doc/decisions/cop-14/cop-14-dec-08-en.pdf).

(10)

Ausgleiche für Biodiversitätsschäden sind messbare Erhaltungsergebnisse, die sich aus Maßnahmen ergeben, mit denen die verbleibenden, unvermeidbaren, nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt ausgeglichen werden sollen, die sich aus einer Tätigkeit oder einem Projekt ergeben, nachdem geeignete Präventions- und Minderungsmaßnahmen ergriffen wurden. Das Ziel der Ausgleiche für Biodiversitätsschäden besteht darin, die Biodiversitätswerte (Lebensräume, Arten oder Ökosysteme) auf demselben Niveau zu erhalten, auf das sich die Tätigkeit oder das Projekt negativ auswirken.

(11)

Dies kann zusätzliche Erhaltungs-/Wiederaufbauergebnisse umfassen, die über Ausgleichsmaßnahmen hinausgehen.

(12)

„Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand” sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(13)

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(14)

Mit dem in der Union das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3) umgesetzt wird.

(15)

WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard (Version 2019) (Version vom 27.6.2023: https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/332193/9789240005662-eng.pdf?ua=1).

(16)

„Tourismus” ist die Tätigkeit von Personen, die zu einem Hauptreiseziel außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort weniger als ein Jahr lang zu einem beliebigen Hauptzweck, darunter Geschäft, Urlaub oder ein sonstiger persönlicher Grund, der ein anderer ist als die Beschäftigung bei einer an dem besuchten Ort ansässigen Einheit, aufhalten, siehe Eurostat-Glossar „Statistics Explained” (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Glossary:Tourism).

(17)

Der Ausdruck „Tourismusziel” bezeichnet in diesem Zusammenhang ein besuchtes geografisches Gebiet, das eine Reihe von Ressourcen und Attraktionen umfasst und von einer Destinationsmanagement-Organisation oder einer lokalen, regionalen oder nationalen Tourismusorganisation gefördert wird.

(18)

Unter „Tragfähigkeit” ist in diesem Zusammenhang die maximale Anzahl von Menschen zu verstehen, die ein Tourismusziel gleichzeitig besuchen können, ohne dass es zu einer Zerstörung der physischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Umwelt und zu einer unannehmbaren Verringerung der Zufriedenheit der Besucher kommt (UNEP/MAP/PAP, 1997).

(19)

Die Tragfähigkeit kann auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder der Bewertung gemäß Nummer 4.1 entwickelt werden.

(20)

Im Einklang mit den vom Globalen Rat für nachhaltigen Tourismus aufgestellten Kriterien für Hotels (Version vom 27.6.2023: https://www.gstcouncil.org/gstc-criteria/gstc-industry-criteria-for-hotels/).

(21)

Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert. Außerhalb der EU wird auf die nationalen Rechtsvorschriften und die Supplementary Voluntary Guidance for Avoiding Unintentional Introductions of Invasive Alien Species Associated with Trade in Live Organisms (Freiwillige Leitlinien zur Vermeidung der unbeabsichtigten Einbringung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit dem Handel mit lebenden Organismen, Version vom 27.6.2023) im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, abrufbar unter 14/11. Invasive alien species (Invasive gebietsfremde Arten) (cbd.int), verwiesen.

(22)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), mit denen das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Union umgesetzt wird. Für Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen.

(23)

Gemäß dem Kriterium 26a für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe: Der Beherbergungsbetrieb muss die Gäste über die Biodiversität, die Landschaft und die Naturschutzmaßnahmen vor Ort informieren.

(24)

Wie das EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe gemäß dem Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung von Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299) (ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 9), die EU-Zertifizierung für ökologische/biologische Erzeugnisse für Lebensmittel und Getränke gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1), das FSC-Siegel für Holz- und Papiererzeugnisse (Version vom 27.6.2023: https://fsc.org/en) oder die Rainforest Alliance für bestimmte Waren (Version vom 27.6.2023: https://www.rainforest-alliance.org/for-business/2020-certification-program/).

(25)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(26)

ISO 14001:2015 Umweltmanagementsysteme — Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung.

(27)

Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission vom 15. April 2016 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2137) (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 27).

(28)

ISO 14024:2018 Umweltzeichen und -deklarationen — Umweltkennzeichnung Typ I — Grundsätze und Verfahren.

(29)

Zu den Anforderungen gehört insbesondere Folgendes: Verfolgung eines Mehrkriterienansatzes; die Kriterien werden in einem unabhängigen, wissenschaftlich fundierten Verfahren entwickelt, sind öffentlich zugänglich und gehen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus; das Zeichen beruht auf einem unparteiischen Kontrollverfahren im Wege der Überprüfung durch einen Dritten.

(30)

Das Verfahren, nach dem die zuständige Behörde bestimmt, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie).

(31)

Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Bewertung erfordern, z. B. Leistungsnorm 1 der IFC: Assessment and Management of Environmental and Social Risks (Bewertung und Management ökologischer und sozialer Risiken).

(32)

Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die auf die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen abzielen und erfordern, dass 1) ein Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um festzustellen, ob bei einer Tätigkeit eine angemessene Prüfung der möglichen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten erforderlich ist, 2) eine solche angemessene Prüfung durchgeführt wird, sofern bei der Bewertung die Erforderlichkeit festgestellt wird, z. B. Leistungsnorm 6 der IFC: Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung lebender natürlicher Ressourcen).

(33)

Die berechnete Energiemenge, die zur Deckung des Energiebedarfs im Zusammenhang mit der typischen Nutzung eines Gebäudes benötigt wird, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den gesamten Primärenergieverbrauch in kWh/m2 pro Jahr, auf der Grundlage der einschlägigen nationalen Berechnungsmethode und gemäß dem EPC.

(34)

„Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand” sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(35)

Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

(36)

Nur die Materialien, für die es eine getrennte Sammlung gibt, müssen vom Betrieb an der Quelle getrennt werden.

(37)

„Lebensmittelabfall” im Sinne von Artikel 3 Nummer 4a der Richtlinie 2008/98/EG.

(38)

Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).

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