Artikel 1 VO (EU) 2023/256

Die im Anhang genannten Zubereitungen, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren” angehören, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

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