Präambel VO (EU) 2023/256
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
- (2)
- Es wurden zwei Anträge gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt, einer auf Zulassung einer Zubereitung aus Limosilactobacillus reuteri DSM 32203 und einer auf Zulassung einer Zubereitung aus Limosilactobacillus reuteri DSM 32264. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (3)
- Die Anträge betreffen die Zulassung der Zubereitung aus Limosilactobacillus reuteri DSM 32203 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde und der Zubereitung aus Limosilactobacillus reuteri DSM 32264 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen, welche in die Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und in die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren” einzuordnen sind.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihren Gutachten vom 27. November 2018(2),(3) und vom 29. Juni 2022(4),(5) den Schluss, dass die Zubereitungen aus Limosilactobacillus reuteri DSM 32203 und aus Limosilactobacillus reuteri DSM 32264 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf Tiergesundheit, Verbrauchersicherheit oder Umwelt haben. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass diese Zubereitungen als potenzielles Inhalationsallergen betrachtet werden sollten und dass sie in Ermangelung von Daten keine Schlüsse auf das Potenzial der Zusatzstoffe zur Reizung von Augen und Haut oder zur Sensibilisierung der Haut ziehen konnte. Die Behörde gelangte überdies zu dem Schluss, dass die Zubereitungen aus Limosilactobacillus reuteri DSM 32203 und aus Limosilactobacillus reuteri DSM 32264 die Fäkalkonsistenz wirksam verbessern können. Die Behörde äußerte jedoch einige Vorbehalte gegen eine lineare Verringerung des Feuchtigkeitsgehalts der Fäkalien, die auf die Dauer zu Verstopfungen führen und damit den Nutzen einer langfristigen Anwendung der Zusatzstoffe infrage stellen könnte. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (5)
- Die Bewertung der Zubereitungen aus Limosilactobacillus reuteri DSM 32203 und aus Limosilactobacillus reuteri DSM 32264 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitungen zugelassen werden. Es ist angezeigt, eine marktbegleitende Beobachtung und eine besondere Kennzeichnung der Zusatzstoffe und der sie enthaltenden Vormischungen im Hinblick auf mögliche langfristige schädliche Auswirkungen der Verwendung der Zusatzstoffe vorzusehen. Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern der Zusatzstoffe, zu vermeiden.
- (6)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
EFSA Journal 2019; 17(1): 5524.
- (3)
EFSA Journal 2019; 17(1): 5526.
- (4)
EFSA Journal 2022; 20(7): 7436.
- (5)
EFSA Journal 2022; 20(8): 7437.
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