Artikel 1 VO (EU) 2023/257
Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1412 erhält folgende Fassung:
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 11. September 2024 gemäß den vor dem 11. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
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