Präambel VO (EU) 2023/257
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Ätherisches Ylang-Ylang-Öl wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1412 der Kommission(2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen.
- (2)
- Bei der in Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1412 genannten Übergangsmaßnahme wurde für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere ein falsches Datum angegeben.
- (3)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1412 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1412 der Kommission vom 19. August 2022 zur Zulassung von ätherischem Ylang-Ylang-Öl von Cananga odorata (Lam) Hook f. & Thomson als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (ABl. L 217 vom 22.8.2022, S. 1).
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