Artikel 10 VO (EU) 2023/2623

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes) mit Ausnahme von Kuckucksrochen, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit allen Fanggerätetypen gefangen werden.

(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.

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