Artikel 9 VO (EU) 2023/2623

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 von Schiffen mit Grundschleppnetzen und einem an Bord installierten Auslasssystem (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, TBB, OT, PT und TX) gefangen wird.

(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangenen Kaisergranats werden unverzüglich in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, freigesetzt.

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