Artikel 5 VO (EU) 2023/2623
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes), die in den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 6 und 7) mit allen Fanggeräten gefangen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen bis zum 1. Mai 2027 eine Metaanalyse der Überlebenschancen vor, um die Auswirkungen der Ausnahme zu bewerten. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2027.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.
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